§ 1 Name und Sitz |
1. Der Verein trägt den Namen "Kunstförderverein EifelArt."
Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
"eingetragener Verein", in abgekürzter Form "e.V."
3. Der Verein hat seinen Sitz in 53518 Adenau/Eifel
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§ 2 Vereinszweck |
Zweck des Vereines ist es, ein Forum zu schaffen für Kunst und Kultur im ländlichen Raum. Dadurch soll die Aufgeschlossenheit gegenüber der Kunst und Kultur in ihrer ganzen Vielfalt, und damit die Achtung vor dem Anderen und dem Andersdenken gefördert, Toleranz und Akzeptanz gesteigert werden.
Der Gedanke der Völkerverständigung soll durch Künstleraustausch mit Partnergemeinden, -städten oder -ländern gefördert werden.
Der Verein verfolgt durch seine Aktionen und Veranstaltungen gemeinnützige oder wohltätige Zwecke.
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§ 3 Gemeinnützigkeit |
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mitglieder des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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§ 4 Geschäftsjahr |
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft |
1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche
Person ,jede juristische Peron und jeder Verein werden.
2. Die Mitgliedschaft entsteht - nach Ausgabe einer schriftlichen
Beitrittserklärung mit Beitragseinzugsermächtigung - mit der
Entscheidung über die Aufnahme durch den Vorstand.
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§ 6 Verlust der Mitgliedschaft |
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds.
2. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier
Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand
schriftlich zu erklären.
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch
Beschluss der Vorstandsversammlung erfolgen.
Dieser bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
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§ 7Mitgliedsbeitrag |
1. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Die Mitglieder fördern den Vereinszweck ideell und/oder durch freiwillige Spenden
sowie durch aktive Mitarbeit. |
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§ 8 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliedervesammlung
b) der Vorstand |
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§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch Rundschreiben an die Mitglieder einberufen. |
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§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden:
a) auf Beschluß des Vorstandes insbesondere wenn die Interessen des
Vereins es erfordern.
b) auf schriftliches Verlangen eines Dritten der Mitglieder des Vereins
unter Angabe des Zweckes und der Gründe. |
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§ 11 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung |
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, soweit nicht die
Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
3. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf
der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen. |
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§ 12 Satzungsänderungen |
1. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Zur Änderung des Zwecks des vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich
erfolgen. |
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§ 13 Niederschrift |
Alle Beschlüsse und wesentlichen Vorgänge aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind schriftlich festzuhalten und ordnungsgemäß aufzubewahren. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen. |
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§ 14 Zusammensetzung des Vorstandes |
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer(in), dem/der
Kassierer(in) und bis zu sechs Beisitzern.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben sie bis zur
Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Endet das Amt eines Vorstandmitgliedes durch Tod, Austritt oder Ausschluß
aus dem Verein, Amtsniederlegung oder Abberufung vorzeitig, so wird ein
neues Vorstandsmitglied nur für den Rest der Amtszeit des Vorstandes gewählt. |
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§ 15 Aufgaben des Vorstandes, Vorstandssitzungen, Beschlußfähigkeit und
Beschlußfassung des Vorstandes, Jahresbericht und Jahresabrechnung |
1. Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins nach Maßgabe dieser
Satzung, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
2. Der Vorstand trifft zusammen, wenn das Vereinsinteress dies erfordert oder
wenn zwei Vorstandsmitglieder eine Vorstandsitzung beantragen
3. Die Einberufung der Vorstandssitzungen und die Beschlußfassung des
Vorstandes erfolgt entsprechend den für die Mitgliederversammlung
geltenden Bestimmungen.
4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind.
5. Jährlich hat der Vorstand der nach § 9 einzuberufenen Versammlung einen
Jahresbericht und eine Jahresabrechung vorzulegen. Die Versammlung hat
über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen
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§ 16 Vertretung des Vereins |
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter(in). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. |
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§ 17 Rechnungs- und Kassenprüfung |
Zur Prüfung der Jahresrechnung und Durchführung von Kassenprüfungen wird ein Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuß gebildet. Er besteht aus zwei Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt und erstatten ihren Bericht in der nach § 9 einzuberufenden Mitgliederversammlung. |
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§ 18 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens, Liquidation |
1. Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer vom Vorstand eigens zu diesem
Zweck, oder auf Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß
bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins und im Falle des Wegfalls des
steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins einer, dann im
Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt zu bestimmenden
gemeinnützigen Einrichtung (Verein, Stiftung. o.ä.), zur ausschließlichen und
unmittelbaren Verwebndung für gemeinnützige Zwecke zu
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. |