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Satzung
gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 21. Juni 1995
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen "Kunstförderverein EifelArt."
    Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
    "eingetragener Verein", in abgekürzter Form "e.V."
3. Der Verein hat seinen Sitz in 53518 Adenau/Eifel

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereines ist es, ein Forum zu schaffen für Kunst und Kultur im ländlichen Raum. Dadurch soll die Aufgeschlossenheit gegenüber der Kunst und Kultur in ihrer ganzen Vielfalt, und damit die Achtung vor dem Anderen und dem Andersdenken gefördert, Toleranz und Akzeptanz gesteigert werden.
Der Gedanke der Völkerverständigung soll durch Künstleraustausch mit Partnergemeinden, -städten oder -ländern gefördert werden.
Der Verein verfolgt durch seine Aktionen und Veranstaltungen gemeinnützige oder wohltätige Zwecke.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
    Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
    Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mitglieder des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
    aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
    fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
    begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche
    Person ,jede juristische Peron und jeder Verein werden.
2. Die Mitgliedschaft entsteht - nach Ausgabe einer schriftlichen
    Beitrittserklärung mit Beitragseinzugsermächtigung - mit der
    Entscheidung über die Aufnahme durch den Vorstand.


§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds.
2. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier
     Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand
     schriftlich zu erklären.
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch
     Beschluss der Vorstandsversammlung erfolgen.
    Dieser bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten
     Mitglieder.


§ 7Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Die Mitglieder fördern den Vereinszweck ideell und/oder durch freiwillige Spenden
     sowie durch aktive Mitarbeit.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliedervesammlung
b) der Vorstand

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch Rundschreiben an die Mitglieder einberufen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden:
a) auf Beschluß des Vorstandes insbesondere wenn die Interessen des
   Vereins es erfordern.
b) auf schriftliches Verlangen eines Dritten der Mitglieder des Vereins
    unter Angabe des Zweckes und der Gründe.

§ 11 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
   unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, soweit nicht die
   Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
    Mitglieder, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
3. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf
    der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

§ 12 Satzungsänderungen
1. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
   Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Zur Änderung des Zwecks des vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder
    erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich
    erfolgen.

§ 13 Niederschrift
Alle Beschlüsse und wesentlichen Vorgänge aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind schriftlich festzuhalten und ordnungsgemäß aufzubewahren. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen.

§ 14 Zusammensetzung des Vorstandes
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, dem/der
   stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer(in), dem/der
   Kassierer(in) und bis zu sechs Beisitzern.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
    von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben sie bis zur
    Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Endet das Amt eines Vorstandmitgliedes durch Tod, Austritt oder Ausschluß
    aus dem Verein, Amtsniederlegung oder Abberufung vorzeitig, so wird ein
    neues Vorstandsmitglied nur für den Rest der Amtszeit des Vorstandes gewählt.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes, Vorstandssitzungen, Beschlußfähigkeit und
Beschlußfassung des Vorstandes, Jahresbericht und Jahresabrechnung
1. Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins nach Maßgabe dieser
   Satzung, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung
    vorbehalten sind.
2. Der Vorstand trifft zusammen, wenn das Vereinsinteress dies erfordert oder
    wenn zwei Vorstandsmitglieder eine Vorstandsitzung beantragen
3. Die Einberufung der Vorstandssitzungen und die Beschlußfassung des
    Vorstandes erfolgt entsprechend den für die Mitgliederversammlung
    geltenden Bestimmungen.
4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
    anwesend sind.
5. Jährlich hat der Vorstand der nach § 9 einzuberufenen Versammlung einen
    Jahresbericht und eine Jahresabrechung vorzulegen. Die Versammlung hat
    über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen

§ 16 Vertretung des Vereins
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter(in). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§ 17 Rechnungs- und Kassenprüfung
Zur Prüfung der Jahresrechnung und Durchführung von Kassenprüfungen wird ein Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuß gebildet. Er besteht aus zwei Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt und erstatten ihren Bericht in der nach § 9 einzuberufenden Mitgliederversammlung.

§ 18 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens, Liquidation
1. Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer vom Vorstand eigens zu diesem
   Zweck, oder auf Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder einberufenen
   außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß
    bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins und im Falle des Wegfalls des
    steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins einer, dann im
    Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt zu bestimmenden
    gemeinnützigen Einrichtung (Verein, Stiftung. o.ä.), zur ausschließlichen und
    unmittelbaren Verwebndung für gemeinnützige Zwecke zu
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.